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63179 Obertshausen 
Deutschland  

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB für Hotelaufnahme

I. Geltungsbereich
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern vom Parkhotel Obertshausen zur Beherbergung sowie für alle weiteren Leistungen und Lieferungen vom Parkhotel Obertshausen für den Kunden (einheitliche Bezeichnung für Besteller, Veranstalter, Gast usw.) .
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Parkhotel Obertshausen und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.
  3. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Parkhotel Obertshausen zustande. Parkhotel Obertshausen steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
  2. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er Parkhotel Obertshausen gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern Parkhotel Obertshausen eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Parkhotel Obertshausen unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung aufgrund politischen, religiösen oder sonstigen Charakters dieser Inanspruchnahme geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Parkhotel Obertshausen in der Öffentlichkeit zu gefährden.
  4. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden sechs Monate, gerechnet ab Beendigung des Vertrages. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten von Parkhotel Obertshausen auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung, positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Parkhotel Obertshausen Parkhotel beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise von Parkhotel Obertshausen zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen von Parkhotel Obertshausen an Dritte.
  2. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer in diesem Zeitraum, so werden die Preise entsprechend angepasst.
  3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von Parkhotel Obertshausen allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann Parkhotel Obertshausen den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% anheben. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung über die vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%. Preisänderungen nach Nummer 2 bleiben dabei unberücksichtigt.
  4. Die Preise können von Parkhotel Obertshausen ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und Parkhotel Obertshausen dem zustimmt.
  5. Rechnungstellung von Parkhotel Obertshausen und Bezahlung (bar, per Kreditkarte oder EC Karte) erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nach Beendigung des Aufenthalts. Parkhotel Obertshausen ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Parkhotel Obertshausen berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Parkhotel Obertshausen bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,- an Parkhotel Obertshausen zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei.
  7. Parkhotel Obertshausen ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von Parkhotel Obertshausen aufrechnen oder mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen von Parkhotel Obertshausen
  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit Parkhotel Obertshausen geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Parkhotel Obertshausen. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung von Parkhotel Obertshausen zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Sofern zwischen Parkhotel Obertshausen und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von Parkhotel Obertshausen auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber Parkhotel Obertshausen ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts des Kunden gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
  3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat Parkhotel Obertshausen die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
  4. Parkhotel Obertshausen steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt von Parkhotel Obertshausen, nicht genehmigte Veranstaltungen
  1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Parkhotel Obertshausen in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Parkhotel Obertshausen auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Das gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Parkhotel Obertshausen nicht zur festen Buchung bereit ist.
  2. Wird eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nr. 7 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von Parkhotel Obertshausen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist Parkhotel Obertshausen ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist Parkhotel Obertshausen berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
    · höhere Gewalt (Brand, Streik o.ä.) oder andere von Parkhotel Obertshausen nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
    · Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
    · Parkhotel Obertshausenl begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Parkhotel Obertshausen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Parkhotel Obertshausen zuzurechnen ist;
    · ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
  4. Nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen kann Parkhotel Obertshausen unterbinden bzw. abbrechen
  5. Bei berechtigtem Rücktritt von Parkhotel Obertshausen oder bei Unterbindung einer nicht genehmigten Veranstaltung gemäß obiger Nr. 4 entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
  6. Sollte bei einem Rücktritt nach obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch von Parkhotel Obertshausen gegen den Kunden bestehen, so kann Parkhotel Obertshausen den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nr. 4 Sätze 2 und 3 gelten in diesem Fall entsprechend.
VI. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
  1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
  2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat Parkhotel Obertshausen das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Kunde hieraus einen Anspruch gegen Parkhotel Obertshausen herleiten kann. Ansprüche von Parkhotel Obertshausen aus Klausel IV bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
  3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer Parkhotel Obertshausen spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann Parkhotel Obertshausen aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50% des vollen Logispreises in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass Parkhotel Obertshausen kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
VII. Haftung von Parkhotel Obertshausen
  1. Parkhotel Obertshausen haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Parkhotel Obertshausen die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Parkhotel Obertshausen beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von Parkhotel Obertshausen beruhen. Einer Pflichtverletzung von Parkhotel Obertshausen steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Parkhotel Obertshausen auftreten, wird Parkhotel Obertshausen bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Parkhotel Obertshausen rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  2. Für eingebrachte Sachen haftet Parkhotel Obertshausen dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das ist bis zum 100fachen des Zimmerpreises, höchstens 3.500,- €, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu 800,- €. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung von Parkhotel Obertshausen gelten vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
  3. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Parkhotel Obertshausen bewahrt die Sachen drei Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Gebühr; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
  4. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht von Parkhotel Obertshausen besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet Parkhotel Obertshausen nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Etwaige Schäden sind Parkhotel Obertshausen unverzüglich anzuzeigen.
  5. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Parkhotel Obertshausen übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
  6. Parkhotel Obertshausen stellt für die Gäste freies Wlan zur Verfügung. Wir haften nicht für die genutzten Daten des Gastes bzw. die Daten die der Kunde anfordert. Die Haftung fällt alleinig auf den Kunden.
VIII. Haftung des Kunden für Schäden

Für Beschädigungen oder Verluste, die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Kunde Parkhotel Obertshausen sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich von Parkhotel Obertshausen liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist.

IX. Schlussbestimmungen
  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Parkhotel Obertshausen, Obertshausen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheckstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr Offenbach. Das gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.

    Stand: 01.02.2011

AGB für Veranstaltungen

I. Geltungsbereich
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett-, Veranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten von Parkhotel Obertshausen zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen von Parkhotel Obertshausen.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Parkhotel Obertshausen, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde (einheitliche Bezeichnung für Besteller, Veranstalter, Gast usw.) nicht Verbraucher ist.
  3. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
  1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Parkhotel Obertshausen in Form einer Auftragsbestätigung zustande.
  2. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er Parkhotel Obertshausen gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag, sofernParkhotel Obertshausen eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Parkhotel Obertshausen unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, das öffentliche Interesse hervorzurufen oder den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Parkhotel Obertshausen in der Öffentlichkeit zu gefährden. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Betrieb aufweisen und/oder die bespielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung von Parkhotel Obertshausen. Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung, hat Parkhotel Obertshausen das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gelten Ziff. IV 3 der Allgemeinen Bedingungen (Zahlung der Miete und der angemessenen Vergütung).
  4. Parkhotel Obertshausen haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Parkhotel Obertshausen die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Parkhotel Obertshausen beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von Parkhotel Obertshausen beruhen. Einer Pflichtverletzung von Parkhotel Obertshausen steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Parkhotel Obertshausen auftreten, wird Parkhotel Obertshausen bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Parkhotel Obertshausen rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  5. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Parkhotel Obertshausen übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Vorstehende Nummer 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
  6. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht von Parkhotel Obertshausen besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalte haftet Parkhotel Obertshausen nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Etwaige Schäden sind Parkhotel Obertshausen unverzüglich anzuzeigen.
  7. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden sechs Monate, gerechnet ab Beendigung des Vertrages. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten von Parkhotel Obertshausen auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung, positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Parkhotel Obertshausen beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung, Haftung
  1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die bestellten und weiteren in Anspruch genommenen Leistungen sich aus der bei Vertragsschluß gültigen Preisliste ergebenden oder vereinbarten bzw. üblichen Preise von Parkhotel Obertshausen zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen von Parkhotel Obertshausen an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
  2. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann Parkhotel Obertshausen 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder Parkhotel Obertshausen einen höheren Schaden nachweist.
  3. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als vier Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so werden die Preise entsprechend angepasst.
  4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von Parkhotel Obertshausen allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung über diese vier Monate hinaus erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%. Preisänderungen nach Nr. 3 bleiben dabei unberücksichtigt.
  5. Rechnungstellung von Parkhotel Obertshausen und Bezahlung (bar, per Kreditkarte oder EC Karte) erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nach Beendigung der Veranstaltung. Parkhotel Obertshausen ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Parkhotel Obertshausen berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Parkhotel Obertshausen bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,- an Parkhotel Obertshausen zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei.
  7. Parkhotel Obertshausen ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach vom Kunden oder einem Dritten, der für ihn bestellt hat bzw. handelt, eine Vorauszahlung zu verlangen. Soweit Parkhotel Obertshausen dies verlangt, bemißt sich diese nach der Höhe des Mindestumsatzes bzw. der kalkulierten Fixkosten. Vorauszahlungen sind vierzehn Tage vor der Veranstaltung in bar zu entrichten, oder müssen zu diesem Zeitpunkt auf dem Bankkonto von Parkhotel Obertshausen eingegangen sein. Parkhotel Obertshausen behält sich vor, eine Abschlagsrechnung zu erstellen. Rechnungstellung und Bezahlung s.o. Ziff. III 5.
  8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von Parkhotel Obertshausen aufrechnen oder mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  9. Eine Haftung von Parkhotel Obertshausen ist -abgesehen von den §§ 701 ff BGB betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Preises beschränkt.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung und Nichterscheinen)
  1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Parkhotel Obertshausen geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Parkhotel Obertshausen. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die nachstehend unter Ziff. 3 aufgeführten Kosten zu zahlen.
    Dies gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung von Parkhotel Obertshausen zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Sofern zwischen Parkhotel Obertshausen, und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von Parkhotel Obertshausen auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber Parkhotel Obertshausen ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 2 vorliegt.
  3. Tritt der Kunde zurück, fallen folgende Kosten an:
    Stornierung vor der Veranstaltung
    über 6 Monate: Berechnung 10% der Miete
    3 bis 6 Monate: Berechnung 20% der Miete bzw. Mindestumsatzes
    1 bis 3 Monate: Berechnung 50% der Miete bzw. Mindestumsatzes
    bis 1 Monat: Berechnung der Miete bzw. Mindestumsatz und Ersatz von 50% des entgangenen Umsatzes (z.B. Speisen und Getränke);
    falls dieser noch nicht konkret festgelegt ist, gilt ein durchschnittlicher Umsatz von 30,- € pro Person als vereinbart.
    bis zum 7. Tag: Berechnung der Miete bzw. des Mindestumsatzes und Ersatz von 75% des ,entgangenen Umsatzes (z.B. Speisen und Getränke); falls dieser noch nicht konkret festgelegt ist, gilt ein durchschnittlicher Umsatz von 30,- € pro Person als vereinbart.
    ab dem 7. Tag:  Berechnung der Miete bzw. des Mindestumsatzes und Ersatz von 90% des entgangenen Umsatzes (z.B. Speisen und Getränke); falls dieser noch nicht konkret festgelegt ist, gilt ein durchschnittlicher Umsatz von 30,- € pro Person als vereinbart.
    Soweit Parkhotel Obertshausen die Leistungen Dritter (z.B. Bestellung einer Kapelle) in Anspruch nimmt, ist sie berechtigt, die von den Dritten geltend gemachten Kosten in vollem Umfang gegenüber dem Kunden oder einen in seinem Auftrag handelnden Dritten zu berechnen.
  4. Die Berechnung des Umsatzes gem. Ziff. 3 erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis der Veranstaltung zuzügl. Getränke x Teilnehmerzahl. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
  5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so gilt:
    Stornierung vor der Veranstaltung
    über 6 Monate: 10% der Miete bzw. des Mindestumsatzes
    3 bis 6 Monate: 20% der Miete bzw. des Mindestumsatzes
    1 bis 3 Monate: 50% der Miete bzw. des Mindestumsatzes
    bis 1 Monat: 50% der Tagungspauschale/Teilnehmer
    bis zum 7. Tag: 75% der Tagungspauschale/Teilnehmer
    ab dem 7. Tag: 90% der Tagungspauschale/Teilnehmer
  6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nummern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für den Fall des bloßen Nichterscheinens (also ohne Stornierung/Rücktrittserklärung o.ä. nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen) des Kunden.

V. Rücktritt von Parkhotel Obertshausen
  1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Parkhotel Obertshausen in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Parkhotel Obertshausen auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Parkhotel Obertshausen nicht zur festen Buchung bereit ist.
  2. Wird eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nr. 7 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist Parkhotel Obertshausen ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist Parkhotel Obertshausen berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
    · höhere Gewalt (Brand, Streik o.ä.) oder andere von Parkhotel Obertshausen nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
    · Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
    · Parkhotel Obertshausen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Parkhotel Obertshausen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Parkhotel Obertshausen zuzurechnen ist;
    · ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.
  4. Bei berechtigtem Rücktritt von Parkhotel Obertshausen entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch von Parkhotel Obertshausen gegen den Kunden bestehen, so kann Parkhotel Obertshausen den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss Parkhotel Obertshausen spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung von Parkhotel Obertshausen.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird von Parkhotel Obertshausen bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
  3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Parkhotel Obertshausen berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
  5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung oder gehen diese über 24.00 Uhr hinaus und stimmtParkhotel Obertshausen diesen Abweichungen zu, so kann Parkhotel Obertshausen die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Parkhotel Obertshausen trifft ein Verschulden.

VII. Mitbringen/Mitnahme von Speisen und Getränken
  1. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (Hochzeitstorte), die einer schriftlichen Genehmigung bedürfen, wird einen Servicegebühr berechnet. Bei Verzehr des eingebrachten Kuchens beträgt der Gedeckpreis 3,50 € pro Person.
  2. Die Speisen vom Buffet sind zum Verzehr nur innerhalb unserer Räumlichkeiten vorgesehen. Eine Mitnahme ist aus organisatorischen und lebensmittelrechtlichen Gründen nicht gestattet.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse

  1. Soweit Parkhotel Obertshausen für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Parkhotel Obertshausen im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Parkhotel Obertshausen von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Parkhotel Obertshausen bedarf der schriftlichen Zustimmung von Parkhotel Obertshausen; diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Hoteltechnikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Parkhotel Obertshausen gehen zu Lasten des Kunden, soweit Parkhotel Obertshausen diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Parkhotel Obertshausen pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Kunde ist mit Zustimmung von Parkhotel Obertshausen berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Parkhotel Obertshausen eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete von Parkhotel Obertshausen ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  5. Störungen an von Parkhotel Obertshausen zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Parkhotel Obertshausen diese Störungen nicht zu vertreten hat.
  6. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben insbesondere GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer usw. hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse

  1. Soweit Parkhotel Obertshausen für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Parkhotel Obertshausen im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Parkhotel Obertshausen von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Parkhotel Obertshausen bedarf der schriftlichen Zustimmung von Parkhotel Obertshausen; diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Hoteltechnikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Parkhotel Obertshausen gehen zu Lasten des Kunden, soweit Parkhotel Obertshausen diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Parkhotel Obertshausen pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Kunde ist mit Zustimmung von Parkhotel Obertshausen berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Parkhotel Obertshausen eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete von Parkhotel Obertshausen ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  5. Störungen an von Parkhotel Obertshausen zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Parkhotel Obertshausen diese Störungen nicht zu vertreten hat.
  6. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben insbesondere GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer usw. hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen von Parkhotel Obertshausen. Parkhotel Obertshausen übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Parkhotel Obertshausen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.
  2. Die Anbringung von Dekorationsmaterial o.ä. sowie die Nutzung von Flächen im Betrieb außerhalb der angemieteten Räume, z.B. zu Ausstellungszwecken, bedürfen der schriftlichen Einwilligung von Parkhotel Obertshausen und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von den Kunden eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Parkhotel Obertshausen ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist Parkhotel Obertshausen berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit Parkhotel Obertshausen abzustimmen.
  3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden nach Ende der Veranstaltung zu entfernen.und abzuholen. Unterlässt der Kunde das, darf Parkhotel Obertshausen die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Erfolgt eine Lagerung in Parkhotel Obertshausen schuldet der Kunde eine angemessene Vergütung, mindestens in Höhe der Mietkosten für den für die Veranstaltung genutzten Raum. Vom Kunden zurückgelassener Müll kann auf Kosten des Kunden durch Parkhotel Obertshausen entsorgt werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
  4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Parkhotel Obertshausen bewahrt die Sachen drei Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Gebühr. Nach Ablauf der drei Monate werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
X. Haftung des Kunden für Schäden
  1. Für Beschädigungen oder Verluste, die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Kunde Parkhotel Obertshausen, sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich von Parkhotel Obertshausen liegt oder durch einen Dritten verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
  2. Parkhotel Obertshausen kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Parkhotel Obertshausen Hotels, Obertshausen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheckstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr das Amtsgericht Offenbach. Das gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Regelung vereinbaren, die der unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt.
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